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+Artikel 41 (3) |
Artikel 41 (3)Die Abwicklungsbehörde muss eine Entscheidung darüber treffen, dass es sich bei dem Brückeninstitut nicht länger um ein solches im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 handelt, sobald einer der folgenden Fälle eintritt:
a)
Verschmelzung des Brückeninstituts mit einem anderen Unternehmen;
b)
Nichterfüllung der Anforderungen des Artikels 40 Absatz 2 durch das Brückeninstitut;
c)
Veräußerung aller oder weitgehend aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen Dritten;
d)
Ablauf der in Absatz 5 bzw., soweit anwendbar, Absatz 6 genannten Frist;
e)
vollständige Liquidierung der Vermögenswerte des Brückeninstituts und vollständige Begleichung seiner Verbindlichkeiten. 1. Přehled
1.1 Odkazy1.2 Identifikované požadavky1.3 Související standardy2. Identifikované požadavky
3. Související standardy
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