+Artikel 41 (3)

Artikel 41 (3)

Die Abwicklungsbehörde muss eine Entscheidung darüber treffen, dass es sich bei dem Brückeninstitut nicht länger um ein solches im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 handelt, sobald einer der folgenden Fälle eintritt:

a) 

Verschmelzung des Brückeninstituts mit einem anderen Unternehmen;

b) 

Nichterfüllung der Anforderungen des Artikels 40 Absatz 2 durch das Brückeninstitut;

c) 

Veräußerung aller oder weitgehend aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen Dritten;

d) 

Ablauf der in Absatz 5 bzw., soweit anwendbar, Absatz 6 genannten Frist;

e) 

vollständige Liquidierung der Vermögenswerte des Brückeninstituts und vollständige Begleichung seiner Verbindlichkeiten.

1. Oversigt

,
Titel Regulering

1.1 Referencer

1.2 Identificerede krav

1.3 Relaterede standarder

2. Identificerede krav

Krav
Kilde Krav

3. Relaterede standarder

Standarder
Kilde Krav
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
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