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+Artikel 47 (3) |
Artikel 47 (3)Bei der Überlegung, welche Maßnahme gemäß Absatz 1 zu treffen ist, berücksichtigen die Abwicklungsbehörden
a)
die nach Artikel 36 durchgeführte Bewertung,
b)
den Betrag, um den nach Feststellung der Abwicklungsbehörde Posten des harten Kernkapitals reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente nach Artikel 60 Absatz 1 herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen und
c)
den von der Abwicklungsbehörde nach Artikel 46 bewerteten aggregierten Betrag. 1. Přehled
1.1 Odkazy1.2 Identifikované požadavky1.3 Související standardy2. Identifikované požadavky
3. Související standardy
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