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+Artikel 47 (3) |
Artikel 47 (3)Bei der Überlegung, welche Maßnahme gemäß Absatz 1 zu treffen ist, berücksichtigen die Abwicklungsbehörden
a)
die nach Artikel 36 durchgeführte Bewertung,
b)
den Betrag, um den nach Feststellung der Abwicklungsbehörde Posten des harten Kernkapitals reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente nach Artikel 60 Absatz 1 herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen und
c)
den von der Abwicklungsbehörde nach Artikel 46 bewerteten aggregierten Betrag. 1. Prezentare generală
1.1 Referințe1.2 Cerințe identificate1.3 Standarde asociate2. Cerințe identificate
3. Standarde asociate
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