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AT 1 Tz 2Das Rundschreiben gibt zudem einen qualitativen Rahmen für die Auslegung maßgeblicher Artikel der Richtlinie 2013/36/EU (Bankenrichtlinie – „CRD IV“, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/1619 vom 31. Mai 2024, „CRD VI“) zur Organisation und zum Risikomanagement der Institute vor, deren Umsetzung im Kreditwesengesetz erfolgt ist. Danach sind von den Instituten insbesondere angemessene Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse („Robust Governance Arrangements“), wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation tatsächlicher oder potenzieller Risiken sowie angemessene interne Kontrollmechanismen einzurichten. Ferner müssen sie über wirksame und umfassende Verfahren und Methoden verfügen, die gewährleisten, dass genügend internes Kapital zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken vorhanden ist (Interner Prozess zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit - „Internal Capital Adequacy Assessment Process“). Das Rundschreiben setzt den Rahmen für die proportionale Umsetzung der Anforderungen durch die Institute sowie die Intensität bei der Überwachung durch die Aufsicht. ErläuterungEBA-Leitlinien In den MaRisk sind folgende EBA-Leitlinien umgesetzt, soweit sie das Risikomanagement der Institute betreffen:
Abschnitte aus den oben genannten EBA-Leitlinien sind nur dann zusätzlich zu den Anforderungen nach den MaRisk zu beachten, wenn die MaRisk auf diese Abschnitte verweisen; soweit in diesen Abschnitten wiederum auf andere Abschnitte oder auf einen Anhang dieser EBA-Leitlinien verwiesen wird, können diese Verweise unbeachtet bleiben. Ansonsten gelten die genannten EBA-Leitlinien als vollständig - d. h. in dem Umfang, in dem die Bafin Compliance erklärt hat - in den MaRisk umgesetzt. 1. Přehled
1.1 Odkazy1.2 Identifikované požadavky1.3 Související standardy2. Identifikované požadavky
3. Související standardy
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