+WpIG § 55 Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
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WpIG § 55 Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über - 1.
ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach § 47, - 2.
die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 56 bis 58 und - 3.
den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen.
1. Oversigt
1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede standarder
2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
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