+VAG § 136 Sanierungs- und Finanzierungsplan

VAG § 136 Sanierungs- und Finanzierungsplan

(1) Sanierungsplan und Finanzierungsplan umfassen mindestens die folgenden Angaben:

1.
Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen,
2.
die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene und übertragene Rückversicherungsgeschäft,
3.
eine Prognose der Solvabilitätsübersicht,
4.
Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvabilitätskapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bedeckt werden sollen, und
5.
die Rückversicherungspolitik insgesamt.

(2) Ist der Aufsichtsbehörde ein Sanierungsplan oder ein Finanzierungsplan vorzulegen, so kann sie eine Bescheinigung nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 erst ausstellen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Rechte der Versicherungsnehmer nicht mehr gefährdet sind.

1. Oversigt

,
Titel Regulering

1.1 Referencer

1.2 Identificerede krav

1.3 Relaterede standarder

2. Identificerede krav

Krav
Kilde Krav

3. Relaterede standarder

Standarder
Kilde Krav
  • Builddate: 2026-10-19 21:55:08 -Doknr: BJNR043410015BJNE013700000
  • DELAW -

    German Law - published at Gesetze im Internet