+VAG § 136 Sanierungs- und Finanzierungsplan
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VAG § 136 Sanierungs- und Finanzierungsplan
(1) Sanierungsplan und Finanzierungsplan umfassen mindestens die folgenden Angaben: - 1.
Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen, - 2.
die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene und übertragene Rückversicherungsgeschäft, - 3.
eine Prognose der Solvabilitätsübersicht, - 4.
Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvabilitätskapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bedeckt werden sollen, und - 5.
die Rückversicherungspolitik insgesamt.
(2) Ist der Aufsichtsbehörde ein Sanierungsplan oder ein Finanzierungsplan vorzulegen, so kann sie eine Bescheinigung nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 erst ausstellen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Rechte der Versicherungsnehmer nicht mehr gefährdet sind.
1. Przegląd
1.1 Odwołania
1.2 Zidentyfikowane wymagania
1.3 Powiązane normy
2. Zidentyfikowane wymagania
Wymagania
| Źródło |
Wymaganie |
3. Powiązane normy
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