+OPS.1.1.7.A13 Verpflichtung zur Nutzung der vorgesehenen Schnittstellen für das Systemmanagement (S)

OPS.1.1.7.A13 Verpflichtung zur Nutzung der vorgesehenen Schnittstellen für das Systemmanagement (S)

Management-Zugriffe auf zu verwaltende Systeme SOLLTEN ausschließlich über die dafür vorgesehenen Schnittstellen der Systemmanagement-Lösung erfolgen. Falls ein direkter Zugriff auf zu verwaltende Systeme notwendig ist, z. B. nach einem Ausfall eines zu verwaltenden Systems, SOLLTEN sowohl der direkte Zugriff als auch alle in diesem Rahmen vorgenommenen Änderungen dokumentiert und im notwendigen Umfang in die Systemmanagement-Lösung eingepflegt werden.

1. Oversigt

Titel Standard

1.1 Referencer

1.2 Identificerede krav

1.3 Relaterede reguleringer

2. Identificerede krav

Krav
Kilde Krav

3. Relaterede reguleringer

Reguleringer
Kilde Regulering

Linkede sager