+SYS.4.5.A12 Schutz vor Schadsoftware (B) [Benutzende]
|
SYS.4.5.A12 Schutz vor Schadsoftware (B) [Benutzende]
Die Institution MUSS sicherstellen, dass nur Daten auf Wechseldatenträger übertragen werden, die auf Schadsoftware überprüft wurden. Bevor Daten von Wechseldatenträgern verarbeitet werden, MÜSSEN sie auf Schadsoftware überprüft werden.
1. Oversigt
1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede reguleringer
2. Identificerede krav
3. Relaterede reguleringer
Reguleringer
| Kilde |
Regulering |
Linkede sager
|