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+Artikel 27c (1) |
Artikel 27c (1)Datenbereitstellungsdienstleister werden von der ESMA oder gegebenenfalls der nationalen zuständigen Behörde für die Zwecke dieses Titels zugelassen, wenn
a)
der Datenbereitstellungsdienstleister eine juristische Person mit Sitz in der Union ist und
b)
der Datenbereitstellungsdienstleister die Anforderungen dieses Titels erfüllt. 1. Oversigt
1.1 Referencer1.2 Identificerede krav1.3 Relaterede standarder2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
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