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+Artikel 27c (1) |
Artikel 27c (1)Datenbereitstellungsdienstleister werden von der ESMA oder gegebenenfalls der nationalen zuständigen Behörde für die Zwecke dieses Titels zugelassen, wenn
a)
der Datenbereitstellungsdienstleister eine juristische Person mit Sitz in der Union ist und
b)
der Datenbereitstellungsdienstleister die Anforderungen dieses Titels erfüllt. 1. Översikt
1.1 Referenser1.2 Identifierade krav1.3 Relaterade standarder2. Identifierade krav
3. Relaterade standarder
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