|
+Artikel 27g (2) |
Artikel 27g (2)Die durch ein APA nach Absatz 1 veröffentlichten Informationen umfassen mindestens die folgenden Angaben:
a)
Kennung des Finanzinstruments;
b)
Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;
c)
Volumen des Geschäfts;
d)
Zeitpunkt des Geschäfts;
e)
Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;
f)
Kurszusatz des Geschäfts;
g)
Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, den Code „SI“ oder andernfalls den Code „OTC“;
h)
sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag. 1. Oversigt
1.1 Referencer1.2 Identificerede krav1.3 Relaterede standarder2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
|