+Artikel 27g (2)

Artikel 27g (2)

Die durch ein APA nach Absatz 1 veröffentlichten Informationen umfassen mindestens die folgenden Angaben:

a) 

Kennung des Finanzinstruments;

b) 

Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;

c) 

Volumen des Geschäfts;

d) 

Zeitpunkt des Geschäfts;

e) 

Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;

f) 

Kurszusatz des Geschäfts;

g) 

Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, den Code „SI“ oder andernfalls den Code „OTC“;

h) 

sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.

1. Oversigt

,
Titel Regulering

1.1 Referencer

1.2 Identificerede krav

1.3 Relaterede standarder

2. Identificerede krav

Krav
Kilde Krav

3. Relaterede standarder

Standarder
Kilde Krav
  • Builddate: 23.11.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014R0600
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