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+Artikel 27g (2) |
Artikel 27g (2)Die durch ein APA nach Absatz 1 veröffentlichten Informationen umfassen mindestens die folgenden Angaben:
a)
Kennung des Finanzinstruments;
b)
Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;
c)
Volumen des Geschäfts;
d)
Zeitpunkt des Geschäfts;
e)
Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;
f)
Kurszusatz des Geschäfts;
g)
Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, den Code „SI“ oder andernfalls den Code „OTC“;
h)
sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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