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+Artikel 18 (2) |
Artikel 18 (2)Im Falle einer erheblichen Überschreitung für die Dauer von mehr als einem Monat teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger Folgendes mit:
a)
das Vorliegen einer Überschreitung;
b)
den betreffenden Betrag;
c)
den Sollzinssatz;
d)
etwaige Vertragsstrafen, Entgelte oder Verzugszinsen. 1. Oversigt
1.1 Referencer1.2 Identificerede krav1.3 Relaterede standarder2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
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