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+Artikel 18 (2) |
Artikel 18 (2)Im Falle einer erheblichen Überschreitung für die Dauer von mehr als einem Monat teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger Folgendes mit:
a)
das Vorliegen einer Überschreitung;
b)
den betreffenden Betrag;
c)
den Sollzinssatz;
d)
etwaige Vertragsstrafen, Entgelte oder Verzugszinsen. 1. Panoramica
1.1 Riferimenti1.2 Requisiti identificati1.3 Standard correlati2. Requisiti identificati
3. Standard correlati
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