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+Artikel 2 (5) |
Artikel 2 (5)Die Mitgliedstaaten können Kreditverträge in Form von Debitkarten mit Zahlungsaufschub von der Anwendung dieser Richtlinie ausnehmen,
a)
die von einem Kredit- oder Zahlungsinstitut bereitgestellt werden,
b)
nach denen der Kredit binnen 40 Tagen zurückzuzahlen ist und
c)
die zinsfrei sind und bei denen nur geringe Gebühren für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung anfallen. 1. Oversigt
1.1 Referencer1.2 Identificerede krav1.3 Relaterede standarder2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
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