+Artikel 91a (3)

Artikel 91a (3)

Gelangen die Unternehmen auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten internen Eignungsbeurteilung zu dem Schluss, dass eine Person die Kriterien und Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so müssen die Unternehmen

a) 

es unterlassen, diese Person zum Inhaber einer Schlüsselfunktion zu ernennen, wenn diese Beurteilung abgeschlossen ist, bevor die Person die Stelle antritt;

b) 

diese Person rechtzeitig als Inhaber von Schlüsselfunktionen abberufen oder

c) 

rechtzeitig die zusätzlichen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die betreffende Person die entsprechende Eignung für die betreffende Stelle besitzt oder erwirbt.

Die Unternehmen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um das ordnungsgemäße Wirken dieser Funktion sicherzustellen; hierzu zählt auch, dass sie den Inhaber einer Schlüsselfunktion ersetzt, wenn diese Person die Eignungskriterien und Anforderungen nicht mehr erfüllt.

1. Oversigt

,
Titel Regulering

1.1 Referencer

1.2 Identificerede krav

1.3 Relaterede standarder

2. Identificerede krav

Krav
Kilde Krav

3. Relaterede standarder

Standarder
Kilde Krav
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE