+Artikel 91a (4)
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Artikel 91a (4)
Die Unternehmen stellen sicher, dass die Informationen über die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen auf dem neuesten Stand bleiben. Auf Anfrage übermitteln die Unternehmen diese Informationen der zuständigen Behörde über Mittel, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden.
1. Oversigt
1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede standarder
2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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