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+Artikel 91a (5) |
Artikel 91a (5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden überprüfen, dass die Leiter der internen Kontrollfunktionen und der Finanzvorstand jederzeit die in Absatz 1 genannten Eignungskriterien und Anforderungen erfüllen, wenn diese Leiter oder der Vorstand Funktionen in mindestens den folgenden Unternehmen übernehmen sollen:
a)
EU-Mutterinstitute, die zu den großen Instituten zählen;
b)
Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat, die zu den großen Instituten zählen, es sei denn, sie sind einer Zentralorganisation angeschlossen;
c)
Zentralorganisationen, die zu den großen Instituten zählen oder ihnen zugeordnete große Institute beaufsichtigen;
d)
unabhängige Institute in der EU, die zu den großen Instituten zählen;
e)
große Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
f)
Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit großen Instituten innerhalb ihrer Gruppe, mit Ausnahme jener, die unter Artikel 21a Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie fallen. 1. Oversigt
1.1 Referencer1.2 Identificerede krav1.3 Relaterede standarder2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
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