+Artikel 91a (5)

Artikel 91a (5)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden überprüfen, dass die Leiter der internen Kontrollfunktionen und der Finanzvorstand jederzeit die in Absatz 1 genannten Eignungskriterien und Anforderungen erfüllen, wenn diese Leiter oder der Vorstand Funktionen in mindestens den folgenden Unternehmen übernehmen sollen:

a) 

EU-Mutterinstitute, die zu den großen Instituten zählen;

b) 

Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat, die zu den großen Instituten zählen, es sei denn, sie sind einer Zentralorganisation angeschlossen;

c) 

Zentralorganisationen, die zu den großen Instituten zählen oder ihnen zugeordnete große Institute beaufsichtigen;

d) 

unabhängige Institute in der EU, die zu den großen Instituten zählen;

e) 

große Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

f) 

Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit großen Instituten innerhalb ihrer Gruppe, mit Ausnahme jener, die unter Artikel 21a Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie fallen.

1. Panoramica

,
Titolo Regolamentazione

1.1 Riferimenti

1.2 Requisiti identificati

1.3 Standard correlati

2. Requisiti identificati

Requisiti
Fonte Requisito

3. Standard correlati

Standard
Fonte Requisito
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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