+Artikel 104a (6)

Artikel 104a (6)

Unterliegt ein Institut fortan dem gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Output-Floor, so gilt Folgendes:

a) 

Der Nominalbetrag der zusätzlichen Eigenmittel, die von der für das Institut zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a verlangt werden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung zu bewältigen, darf sich nicht erhöhen, wenn das Institut fortan dem Output-Floor unterliegt;

b) 

die für das Institut zuständige Behörde überprüft unverzüglich, in jedem Fall jedoch spätestens bis zum Enddatum der nächsten Überprüfung und Bewertung, die von dem Institut gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a verlangten zusätzlichen Eigenmittel und streicht Teile davon, wenn Risiken, die bereits vollständig abgedeckt sind, da das Institut dem Output-Floor unterliegt, andernfalls doppelt berücksichtigt würden;

c) 

sobald die zuständige Behörde die Überprüfung gemäß Buchstabe b dieses Unterabsatzes abgeschlossen hat, findet Buchstabe a dieses Unterabsatzes keine Anwendung mehr.

Für die Zwecke dieses Artikels und der Artikel 131 und 133 der vorliegenden Richtlinie gilt ein Institut als dem Output-Floor unterliegend, wenn der gemäß Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Gesamtrisikobetrag des Instituts seinen gemäß Artikel 92 Absatz 4 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrag ohne Output-Floor überschreitet.

1. Oversigt

,
Titel Regulering

1.1 Referencer

1.2 Identificerede krav

1.3 Relaterede standarder

2. Identificerede krav

Krav
Kilde Krav

3. Relaterede standarder

Standarder
Kilde Krav
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE