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+Artikel 104a (6) |
Artikel 104a (6)Unterliegt ein Institut fortan dem gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Output-Floor, so gilt Folgendes:
a)
Der Nominalbetrag der zusätzlichen Eigenmittel, die von der für das Institut zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a verlangt werden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung zu bewältigen, darf sich nicht erhöhen, wenn das Institut fortan dem Output-Floor unterliegt;
b)
die für das Institut zuständige Behörde überprüft unverzüglich, in jedem Fall jedoch spätestens bis zum Enddatum der nächsten Überprüfung und Bewertung, die von dem Institut gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a verlangten zusätzlichen Eigenmittel und streicht Teile davon, wenn Risiken, die bereits vollständig abgedeckt sind, da das Institut dem Output-Floor unterliegt, andernfalls doppelt berücksichtigt würden;
c)
sobald die zuständige Behörde die Überprüfung gemäß Buchstabe b dieses Unterabsatzes abgeschlossen hat, findet Buchstabe a dieses Unterabsatzes keine Anwendung mehr. Für die Zwecke dieses Artikels und der Artikel 131 und 133 der vorliegenden Richtlinie gilt ein Institut als dem Output-Floor unterliegend, wenn der gemäß Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Gesamtrisikobetrag des Instituts seinen gemäß Artikel 92 Absatz 4 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrag ohne Output-Floor überschreitet. 1. Forbhreathnú
1.1 Tagairtí1.2 Ceanglais aitheanta1.3 Caighdeáin ghaolmhara2. Ceanglais aitheanta
3. Caighdeáin ghaolmhara
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