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+Artikel 17 (6) |
Artikel 17 (6)Eine Entscheidung gemäß Absatz 1 oder Absatz 4 muss folgenden Anforderungen genügen:
a)
Sie muss Gründe für die jeweilige Bewertung bzw. Feststellung enthalten.
b)
In ihr muss dargelegt werden, dass die Bewertung bzw. Feststellung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 4 genügt.
c)
Gegen sie müssen Rechtsmittel eingelegt werden können. 1. Oversigt
1.1 Referencer1.2 Identificerede krav1.3 Relaterede standarder2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
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