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+Artikel 17 (6) |
Artikel 17 (6)Eine Entscheidung gemäß Absatz 1 oder Absatz 4 muss folgenden Anforderungen genügen:
a)
Sie muss Gründe für die jeweilige Bewertung bzw. Feststellung enthalten.
b)
In ihr muss dargelegt werden, dass die Bewertung bzw. Feststellung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 4 genügt.
c)
Gegen sie müssen Rechtsmittel eingelegt werden können. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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