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+Artikel 52 (6) |
Artikel 52 (6)Zu den Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wiederherstellen sollen, kann Folgendes gehören:
a)
die Reorganisation der Tätigkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d;
b)
die Änderung der operativen Systeme und der Infrastruktur des Instituts,
c)
die Aufgabe von Verlustgeschäften;
d)
die Umstrukturierung bestehender Tätigkeiten, die wettbewerbsfähig gemacht werden können;
e)
die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen. 1. Oversigt
1.1 Referencer1.2 Identificerede krav1.3 Relaterede standarder2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
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