+Artikel 52 (6)

Artikel 52 (6)

Zu den Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wiederherstellen sollen, kann Folgendes gehören:

a) 

die Reorganisation der Tätigkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d;

b) 

die Änderung der operativen Systeme und der Infrastruktur des Instituts,

c) 

die Aufgabe von Verlustgeschäften;

d) 

die Umstrukturierung bestehender Tätigkeiten, die wettbewerbsfähig gemacht werden können;

e) 

die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen.

1. Oversigt

,
Titel Regulering

1.1 Referencer

1.2 Identificerede krav

1.3 Relaterede standarder

2. Identificerede krav

Krav
Kilde Krav

3. Relaterede standarder

Standarder
Kilde Krav
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
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