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+Artikel 52 (6) |
Artikel 52 (6)Zu den Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wiederherstellen sollen, kann Folgendes gehören:
a)
die Reorganisation der Tätigkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d;
b)
die Änderung der operativen Systeme und der Infrastruktur des Instituts,
c)
die Aufgabe von Verlustgeschäften;
d)
die Umstrukturierung bestehender Tätigkeiten, die wettbewerbsfähig gemacht werden können;
e)
die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen. 1. Apžvalga
1.1 Nuorodos1.2 Nustatyti reikalavimai1.3 Susiję standartai2. Nustatyti reikalavimai
3. Susiję standartai
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