+Artikel 11 Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen Bedürfnissen
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Artikel 11 Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen Bedürfnissen

1. Oversigt

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Titel Regulering
Artikel 11 (1)
Die ausführenden Luftfahrtunternehmen geben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder Begleithunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne Begleitung bei der Beförderung Vorrang.
Artikel 11 (2)
Im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von beliebiger Dauer haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung Anspruch auf baldmögliche Betreuung gemäß Artikel 9.

1.1 Referencer

1.2 Identificerede krav

1.3 Relaterede standarder

2. Identificerede krav

Krav
Kilde Krav

3. Relaterede standarder

Standarder
Kilde Krav
  • Builddate: 17.02.2005 00:00:00 -Doknr: CELEX:32004R0261
  • EULAW_DE -

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