+▼C2 VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ▼B (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Gegenstand
------+Artikel 1 (1)
------+Artikel 1 (2)
------+Artikel 1 (3)
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 3 Anwendungsbereich
------+Artikel 3 (1)
------+Artikel 3 (2)
------+Artikel 3 (3)
------+Artikel 3 (4)
------+Artikel 3 (5)
------+Artikel 3 (6)
---+Artikel 4 Nichtbeförderung
------+Artikel 4 (1)
------+Artikel 4 (2)
------+Artikel 4 (3)
---+Artikel 5 Annullierung
------+Artikel 5 (1)
------+Artikel 5 (2)
------+Artikel 5 (3)
------+Artikel 5 (4)
---+Artikel 6 Verspätung
------+Artikel 6 (1)
------+Artikel 6 (2)
---+Artikel 7 Ausgleichsanspruch
------+Artikel 7 (1)
------+Artikel 7 (2)
------+Artikel 7 (3)
------+Artikel 7 (4)
---+Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
------+Artikel 8 (1)
------+Artikel 8 (2)
------+Artikel 8 (3)
---+Artikel 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen
------+Artikel 9 (1)
------+Artikel 9 (2)
------+Artikel 9 (3)
---+Artikel 10 Höherstufung und Herabstufung
------+Artikel 10 (1)
------+Artikel 10 (2)
---+Artikel 11 Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen Bedürfnissen
------+Artikel 11 (1)
------+Artikel 11 (2)
---+Artikel 12 Weiter gehender Schadensersatz
------+Artikel 12 (1)
------+Artikel 12 (2)
---+Artikel 13 Regressansprüche
---+Artikel 14 Verpflichtung zur Information der Fluggäste über ihre Rechte
------+Artikel 14 (1)
------+Artikel 14 (2)
------+Artikel 14 (3)
---+Artikel 15 Ausschluss der Rechtsbeschränkung
------+Artikel 15 (1)
------+Artikel 15 (2)
---+Artikel 16 Verstöße
------+Artikel 16 (1)
------+Artikel 16 (2)
------+Artikel 16 (3)
---+Artikel 17 Bericht
---+Artikel 18 Aufhebung
---+Artikel 19 Inkrafttreten
---+ERKLÄRUNG DER KOMMISSION Die Kommission erinnert an ihre Absicht, freiwillige Verpflichtungen zu fördern oder Vorschläge zu unterbreiten, die dazu dienen, die Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der Passagiere auf andere Verkehrsträger außerhalb des Luftverkehrs, namentlich auf den Schienen- und Seeverkehr, auszudehnen.
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▼C2 VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ▼B (Text von Bedeutung für den EWR)
▼C2
VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Februar 2004
über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
▼B
(Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1. Oversigt
| Titel |
Regulering |
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Artikel 1 Gegenstand
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Artikel 2 Begriffsbestimmungen
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Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)
„Luftfahrtunternehmen“ ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;
b)
„ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;
c)
„Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (
1
) erteilt wurde;
d)
„Reiseunternehmen“ einen Veranstalter im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (
2
), mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen;
e)
„Pauschalreise“ die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314/EWG definierten Leistungen;
f)
„Flugschein“ ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde;
g)
„Buchung“ den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde;
h)
„Endziel“ den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges; verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird;
i)
„Person mit eingeschränkter Mobilität“ eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln aufgrund einer körperlichen Behinderung (sensorischer oder motorischer Art, dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen Beeinträchtigung, ihres Alters oder aufgrund anderer Behinderungen eingeschränkt ist und deren Zustand besondere Unterstützung und eine Anpassung der allen Fluggästen bereitgestellten Dienstleistungen an die Bedürfnisse dieser Person erfordert;
j)
„Nichtbeförderung“ die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen;
k)
„Freiwilliger“ eine Person, die sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat und dem Aufruf des Luftfahrtunternehmens nachkommt, gegen eine entsprechende Gegenleistung von ihrer Buchung zurückzutreten;
l)
„Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.
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Artikel 3 Anwendungsbereich
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Artikel 4 Nichtbeförderung
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Artikel 5 Annullierung
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Artikel 6 Verspätung
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Artikel 7 Ausgleichsanspruch
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Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
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Artikel 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen
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Artikel 10 Höherstufung und Herabstufung
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Artikel 11 Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen Bedürfnissen
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Artikel 12 Weiter gehender Schadensersatz
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Artikel 13 Regressansprüche
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Artikel 13
In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschränkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Fluggästen zählenden Dritten, mit dem das ausführende Luftfahrtunternehmen in einer Vertragsbeziehung steht, beschränkt, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gemäß den anwendbaren einschlägigen Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entschädigung zu verlangen.
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Artikel 14 Verpflichtung zur Information der Fluggäste über ihre Rechte
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Artikel 15 Ausschluss der Rechtsbeschränkung
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Artikel 16 Verstöße
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Artikel 17 Bericht
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Artikel 17
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2007 über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Verordnung Bericht, insbesondere über Folgendes:
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die Häufigkeit von Fällen der Nichtbeförderung und der Annullierung von Flügen;
—
die mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf Fluggäste, die in Vertragsbeziehung mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft stehen oder eine Buchung für einen Flug als Teil einer Pauschalreise besitzen, für die die Richtlinie 90/314/EWG gilt, und die von einem Flughafen in einem Drittland einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat antreten, der nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird;
—
die mögliche Überprüfung der Ausgleichsbeträge nach Artikel 7 Absatz 1.
Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Legislativvorschläge beizufügen.
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Artikel 18 Aufhebung
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Artikel 18
Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 wird aufgehoben.
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Artikel 19 Inkrafttreten
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Artikel 19
Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2005 in Kraft.
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ERKLÄRUNG DER KOMMISSION Die Kommission erinnert an ihre Absicht, freiwillige Verpflichtungen zu fördern oder Vorschläge zu unterbreiten, die dazu dienen, die Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der Passagiere auf andere Verkehrsträger außerhalb des Luftverkehrs, namentlich auf den Schienen- und Seeverkehr, auszudehnen.
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ERKLÄRUNG DER KOMMISSION
Die Kommission erinnert an ihre Absicht, freiwillige Verpflichtungen zu fördern oder Vorschläge zu unterbreiten, die dazu dienen, die Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der Passagiere auf andere Verkehrsträger außerhalb des Luftverkehrs, namentlich auf den Schienen- und Seeverkehr, auszudehnen.
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1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede standarder
2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
Linkede sager
- Builddate: 17.02.2005 00:00:00 -Doknr: CELEX:32004R0261
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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