+RICHTLINIE (EU) 2019/883 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
---+ANHANG 1
---+ANHANG 2
---+ANHANG 3
---+ANHANG 4
---+ANHANG 5
---+Section 1 General provisions
------+Article 1 Subject matter
------+Article 2 Definitions
------+Article 3 Scope
---------+Article 3 1.
---------+Article 3 2.
---------+Article 3 3.
---+Section 2 Provision of adequate port reception facilities
------+Article 4 Port reception facilities
---------+Article 4 1.
---------+Article 4 2.
---------+Article 4 3.
---------+Article 4 4.
---------+Article 4 5.
------+Article 5 Waste reception and handling plans
---------+Article 5 1.
---------+Article 5 2.
---------+Article 5 3.
---------+Article 5 4.
---------+Article 5 5.
---+Section 3 Delivery of waste from ships
------+Article 6 Advance waste notification
---------+Article 6 1.
---------+Article 6 2.
---------+Article 6 3.
---------+Article 6 4.
------+Article 7 Delivery of waste from ships
---------+Article 7 1.
---------+Article 7 2.
---------+Article 7 3.
---------+Article 7 4.
---------+Article 7 5.
---------+Article 7 6.
------+Article 8 Cost recovery systems
---------+Article 8 1.
---------+Article 8 2.
---------+Article 8 3.
---------+Article 8 4.
---------+Article 8 5.
---------+Article 8 6.
---------+Article 8 7.
------+Article 9 Exemptions
---------+Article 9 1.
---------+Article 9 2.
---------+Article 9 3.
---------+Article 9 4.
---------+Article 9 5.
---+Section 4 Enforcement
------+Article 10 Inspections
------+Article 11 Inspection commitments
---------+Article 11 1.
---------+Article 11 2.
---------+Article 11 3.
---------+Article 11 4.
------+Article 12 Information, monitoring and enforcement system
------+Article 13 Reporting and exchange of information
---------+Article 13 1.
---------+Article 13 2.
---------+Article 13 3.
------+Article 14 Recording of inspections
---------+Article 14 1.
---------+Article 14 2.
---------+Article 14 3.
---------+Article 14 4.
------+Article 15 Training of personnel
------+Article 16 Penalties
---+Section 5 Final provisions
------+Article 17 Exchange of experience
------+Article 18 Amendment procedure
---------+Article 18 1.
---------+Article 18 2.
---------+Article 18 3.
---------+Article 18 4.
------+Article 19 Exercise of the delegation
---------+Article 19 1.
---------+Article 19 2.
---------+Article 19 3.
---------+Article 19 4.
---------+Article 19 5.
---------+Article 19 6.
------+Article 20 Committee procedure
---------+Article 20 1.
---------+Article 20 2.
------+Article 21 Amendment to Directive 2010/65/EU
------+Article 22 Repeal
------+Article 23 Review
---------+Article 23 1.
---------+Article 23 2.
------+Article 24 Transposition
---------+Article 24 1.
---------+Article 24 2.
------+Article 25 Entry into force
------+Article 26 Addressees
English - European Union - Environment -

RICHTLINIE (EU) 2019/883 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

RICHTLINIE (EU) 2019/883 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. April 2019

über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
ANHANG 1




ANHANG 1

ANFORDERUNGEN AN ABFALLBEWIRTSCHAFTUNGSPLÄNE

In den Abfallbewirtschaftungsplänen sind alle Arten von Abfällen von Schiffen, die den betreffenden Hafen normalerweise anlaufen, die Größe des Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berücksichtigen.

Die Abfallbewirtschaftungspläne müssen Folgendes enthalten:

a) 

eine Bewertung der Notwendigkeit einer Hafenauffangeinrichtung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schiffe, die den betreffenden Hafen normalerweise anlaufen;

b) 

eine Beschreibung der Art und Kapazität der Hafenauffangeinrichtung;

c) 

eine Beschreibung der Verfahren für das Auffangen und Sammeln von Abfällen von Schiffen;

d) 

eine Beschreibung des Kostendeckungssystems;

e) 

eine Beschreibung des Verfahrens für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung;

f) 

eine Beschreibung des Verfahrens für laufende Konsultationen der Hafennutzer, der mit der Abfallbehandlung beauftragten Unternehmen, der Hafenbetreiber und anderer Beteiligter und

g) 

eine Übersicht über die Art und Menge der aufgefangenen und in Hafenauffangeinrichtungen behandelten Abfälle von Schiffen.

Ferner können die Abfallbewirtschaftungspläne Folgendes umfassen:

a) 

eine Zusammenfassung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und der Verfahren und Formalitäten für die Entladung der Abfälle in Hafenauffangeinrichtungen;

b) 

eine Angabe einer Kontaktstelle im Hafen;

c) 

eine Beschreibung der im Hafen vorhandenen Ausrüstungen und Verfahren für die Vorbehandlung spezifischer Abfallströme;

d) 

eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der tatsächlichen Nutzung der Hafenauffangeinrichtungen;

e) 

eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der von Schiffen entladenen Mengen an Abfällen;

f) 

eine Beschreibung der Verfahren für die Behandlung der verschiedenen Abfallströme im Hafen.

Die Verfahren für Auffangen, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Beseitigung sollten in jeder Hinsicht mit einem Umweltmanagementplan übereinstimmen, der einen fortschreitenden Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. Stehen die Verfahren mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) in Einklang, so wird diese Übereinstimmung angenommen.

ANHANG 2




ANHANG 2

STANDARDFORMAT FÜR DAS ANMELDEFORMULAR FÜR DIE ENTLADUNG VON ABFÄLLEN IN HAFENAUFFANGEINRICHTUNGEN

Mitteilung über die Entladung von Abfällen in: (Name des Anlaufhafens gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883)

Dieses Formular sollte gemeinsam mit dem entsprechenden gemäß dem MARPOL-Übereinkommen erforderlichen Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan an Bord des Schiffes mitgeführt werden.

image

Text von Bild

1. ANGABEN ZUM SCHIFF

1.1. Name des Schiffes:

1.5. Reeder oder Betreiber:

1.2. IMO-Nummer:

1.6. Unterscheidungssignal:

MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number — Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes):

1.3. Bruttoraumzahl:

1.7. Flaggenstaat:

1.4. Schiffstyp:

Öltankschiff

Chemikalientankschiff

Massengutschiff

Containerschiff

sonstiges Frachtschiff

Fahrgastschiff

Ro-Ro-Frachtschiff

Sonstiges (bitte angeben)

2. ANGABEN ZU HÄFEN UND ROUTE

2.1. Ort/Bezeichnung des Terminals:

2.6. Letzter Hafen, in dem Abfälle entladen wurden:

2.2. Anlaufdatum und -zeit:

2.7. Datum der letzten Entladung:

2.3. Auslaufdatum und -zeit:

2.8. Nächster Entladehafen:

2.4. Letzter Hafen und Staat:

2.9. Person, die dieses Formular vorlegt (falls andere Person als der Kapitän):

2.5. Nächster Hafen und Staat (sofern bekannt):

3. ART UND MENGE DER ABFÄLLE UND LAGERKAPAZITÄT

Art

Zu entladender Abfall (m3)

Maximale Lagerkapazität (m3)

Menge des an Bord verbleibenden Abfalls (m3)

Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird

Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt (m3)

Anlage I MARPOL-Übereinkommen — Öl

Ölhaltiges Bilgenwasser

Ölhaltige Rückstände (Schlamm)

Ölhaltiges Tankwaschwasser

Schmutziges Ballastwasser

image

Text von Bild

Art

Zu entladender Abfall (m3)

Maximale Lagerkapazität (m3)

Menge des an Bord verbleibenden Abfalls (m3)

Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird

Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt (m3)

Ablagerungen und Schlämme aus der Tankreinigung

Sonstiges (bitte angeben)

Anlage II MARPOL-Übereinkommen — Schädliche flüssige Stoffe (NLS) (1)

Stoff der Gruppe X

Stoff der Gruppe Y

Stoff der Gruppe Z

OS — Sonstige Stoffe

Anlage IV MARPOL-Übereinkommen — Schiffsabwasser

Anlage V MARPOL-Übereinkommen — Schiffsmüll

A. Kunststoff

B. Lebensmittelabfälle

C. Haushaltsabfälle (z. B. Papiererzeugnisse, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingut)

D. Speiseöl

E. Asche aus Verbrennungsanlagen

F. Betriebsabfälle

G. Tierkörper

H. Fanggerät

I. Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(1) Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für den betreffenden schädlichen flüssigen Stoff.

(1)

image

Text von Bild

Art

Zu entladender Abfall (m3)

Maximale Lagerkapazität (m3)

Menge des an Bord verbleibenden Abfalls (m3)

Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird

Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt (m3)

J. Ladungsrückstände (2) (schädlich für die Meeresumwelt — HME)

K. Ladungsrückstände (3) (nicht-HME)

Anlage VI MARPOL-Übereinkommen — Luftverunreinigung durch Schiffe

Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Ausrüstungsgegenstände, die solche Stoffe enthalten (4)

Rückstände aus Abgasreinigungssystemen

Andere Abfälle, die nicht unter das MARPOL-Übereinkommen fallen

Passiv gefischte Abfälle

Anmerkungen

1. Diese Angaben werden für die Zwecke der Hafenstaatkontrolle und anderer Überprüfungen verwendet.

2. Dieses Formular ist auszufüllen, es sei denn, dem Schiff wird gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/883 eine Ausnahme gewährt.

(1) Schätzwerte sind zulässig. Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das Trockengut.

(2) Schätzwerte sind zulässig. Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das Trockengut.

(3) Emissionen im Zuge der normalen Instandhaltungsarbeiten an Bord.

(2)

(3)

(4)

►(1) C1  

ANHANG 3




ANHANG 3

STANDARDFORMAT FÜR DIE ABFALLABGABEBESCHEINIGUNG

Der benannte Vertreter des Betreibers der Hafenauffangeinrichtung übermittelt dem Kapitän eines Schiffes, das Abfälle gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/883 entladen hat, das folgende Formular.

Dieses Formular ist gemeinsam mit dem entsprechenden gemäß dem MARPOL-Übereinkommen erforderlichen Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan an Bord des Schiffes mitzuführen.

image

Text von Bild

1. ANGABEN ZUR HAFENAUFFANGEINRICHTUNG UND ZUM HAFEN

1.1. Ort/Bezeichnung des Terminals:

1.2. Betreiber der Hafenauffangeinrichtung:

1.3. Betreiber der Behandlungsanlage — falls abweichend:

1.4. Datum und Uhrzeit der Entladung von: bis:

2. ANGABEN ZUM SCHIFF

2.1. Name des Schiffes:

2.5. Reeder oder Betreiber:

2.2. IMO-Nummer:

2.6. Unterscheidungssignal:

MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number — Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes):

2.3. Bruttoraumzahl:

2.7. Flaggenstaat:

2.4. Schiffstyp:

Öltankschiff

Chemikalien-

Massengutschiff

Containerschiff tankschiff

Sonstiges

Fahrgastschiff

Ro-Ro-Frachtschiff

Sonstiges (bitte Frachtschiff angeben)

image

Text von Bild

3. ART UND MENGE DER AUFGEFANGENEN ABFÄLLE

Anlage I MARPOL-Übereinkommen — Öl

Menge (m3)

Anlage V MARPOL-Übereinkommen — Schiffsmüll

Menge (m3)

Ölhaltiges Bilgenwasser

A. Kunststoff

Ölhaltige Rückstände (Schlamm)

B. Lebensmittelabfälle

Ölhaltiges Tankwaschwasser

C. Haushaltsabfälle (z. B. Papiererzeugnisse, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingut)

Schmutziges Ballastwasser

D. Speiseöl

Ablagerungen und Schlämme aus der Tankreinigung

E. Asche aus Verbrennungsanlagen

Sonstiges (bitte angeben)

F. Betriebsabfälle

Anlage II MARPOL-Übereinkommen — Schädliche flüssige Stoffe (NLS)

Menge (m3)/Bezeichnung (1)

G. Tierkörper

Stoff der Gruppe X

H. Fanggerät

Stoff der Gruppe Y

I. Elektro- und Elektronik-Altgeräte

J. Ladungsrückstände (2) (schädlich für die Meeresumwelt — HME)

K. Ladungsrückstände (2) (nicht-HME)

Anlage VI MARPOL-Übereinkommen — Luftverunreinigung durch Schiffe

Menge (m3)

Stoff der Gruppe Z

Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Ausrüstungsgegenstände, die solche Stoffe enthalten

OS — Sonstige Stoffe

Rückstände aus Abgasreinigungssystemen

Anlage IV MARPOL-Übereinkommen — Schiffsabwasser

Menge (m3)

Andere Abfälle, die nicht unter das MARPOL-Übereinkommen fallen

Menge (m3)

Passiv gefischte Abfälle

(1) Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für den betreffenden schädlichen flüssigen Stoff.

(2) Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das Trockengut.

(1)

(2)

(2)

►(1) C1  

ANHANG 4




ANHANG 4

KOSTEN- UND NETTOEINKOMMENSARTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BETRIEB UND DER VERWALTUNG VON HAFENAUFFANGEINRICHTUNGEN



Direkte Kosten

Direkte Betriebskosten, die sich aus der tatsächlichen Entladung der Abfälle von Schiffen ergeben, einschließlich der nachstehend aufgeführten Kostenpunkte.

Indirekte Kosten

Indirekte Verwaltungskosten, die sich aus der Verwaltung des Systems im Hafen ergeben, einschließlich der nachstehend aufgeführten Kostenpunkte.

Nettoeinnahmen

Nettoeinnahmen aus Abfallbewirtschaftungssystemen und verfügbare nationale/regionale Fördermittel, einschließlich der nachstehend aufgeführten Einnahmenelemente.

— Bereitstellung der Infrastruktur für Hafenauffangeinrichtungen, einschließlich Container, Tanks, Bearbeitungswerkzeuge, Lastkähne, Lastkraftwagen, Auffanganlagen, Anlagen zur Abfallbehandlung;

— Konzessionen aufgrund von Leasingverträgen für das Gelände, falls zutreffend, oder für die Anmietung der für den Betrieb der Hafenauffangeinrichtungen erforderlichen Ausrüstung;

— Kosten für den eigentlichen Betrieb der Hafenauffangeinrichtungen: Sammlung von Abfällen von Schiffen, Transport der Abfälle von den Hafenauffangeinrichtungen zur endgültigen Entsorgung, Instandhaltung und Reinigung von Hafenauffangeinrichtungen, Personalkosten, einschließlich Überstunden, Bereitstellung von Strom, Abfallanalyse und Versicherungen;

— Vorbereitung für Wiederverwendung, Recycling oder Beseitigung der Abfälle von Schiffen, einschließlich der getrennten Sammlung von Abfällen;

— Verwaltung: Rechnungsstellung, Ausstellung von Abfallabgabebescheinigungen für das Schiff, Meldungen.

— Ausarbeitung und Genehmigung des Abfallbewirtschaftungsplans, einschließlich der Prüfung und Umsetzung dieses Plans;

— Aktualisierung des Abfallbewirtschaftungsplans, einschließlich Personalkosten und Beratungskosten, sofern zutreffend;

— Organisation der Konsultationsverfahren für die (Neu-)Bewertung des Abfallbewirtschaftungsplans;

— Verwaltung der Systeme für die Anmeldung und die Kostendeckung, einschließlich der Anwendung ermäßigter Gebühren für umweltfreundliche Schiffe, Bereitstellung von IT-Systemen in den Häfen, statistische Analyse und die damit verbundenen Personalkosten;

— Organisation von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen, Ausstellung der erforderlichen Genehmigungen für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen;

— Verbreitung von Informationen an Hafennutzer durch Verteilung von Faltblättern, Anbringen von Schildern und Aushängen im Hafen oder Veröffentlichung von Informationen auf der Website des Hafens und elektronische Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 5.

— Verwaltung von Abfallbewirtschaftungssystemen: Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, Recycling sowie Beantragung und Einsatz von Mitteln aus nationalen/regionalen Fonds.

— Sonstige Verwaltungskosten: Kosten der Überwachung und elektronischen Übermittlung von Ausnahmen gemäß Artikel 9.

— Nettoeinnahmen aufgrund von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung;

— sonstige Nettoeinnahmen aus der Abfallbewirtschaftung, etwa aus Recyclingsystemen;

— Finanzierung im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF);

— sonstige für Häfen zur Abfallbewirtschaftung und für die Fischerei verfügbare Finanzmittel oder Beihilfen.

ANHANG 5




ANHANG 5

AUSNAHMEZEUGNIS GEMÄß ARTIKEL 9 IN BEZUG AUF DIE ANFORDERUNGEN GEMÄß DEN ARTIKELN 6, 7 ABSATZ 1 UND 8 DER RICHTLINIE (EU) 2019/883 FÜR DEN HAFEN/DIE HÄFEN [HAFEN/HÄFEN EINFÜGEN] IN [MITGLIEDSTAAT EINFÜGEN]  ( 6 )

image

Text von Bild

Name des Schiffs

Unterscheidungssignal

Flaggenstaat

[Name des Schiffs einfügen]

[IMO-Nummer einfügen]

[Flaggenstaat einfügen]

läuft den folgenden Hafen/die folgenden Häfen in [Name des Mitgliedstaats einfügen] im Liniendienst häufig und regelmäßig gemäß einem Fahrplan oder einer festgelegten Route an:

[]

und läuft diese Häfen mindestens einmal alle zwei Wochen an:

[]

und hat mit dem Hafen oder einer dritten Partei eine Vereinbarung zur Gewährleistung der Entrichtung der Gebühr und der Entladung von Abfällen in folgendem Hafen getroffen:

[]

und ist daher gemäß [entsprechende nationale Rechtsvorschriften des Landes einfügen] ausgenommen von den Anforderungen bezüglich

der obligatorischen Entladung von Abfällen von Schiffen,

der Voranmeldung von Abfällen und

der Entrichtung der obligatorischen Gebühr in folgendem Hafen/in den folgenden Häfen:

Dieses Zeugnis gilt bis zum [Datum einfügen], es sei denn, die Gründe für die Erteilung dieses Ausnahmezeugnisses ändern sich vor diesem Datum.

Ort und Datum

Name

Funktion

Section 1 General provisions Section 1 General provisions
Section 2 Provision of adequate port reception facilities Section 2 Provision of adequate port reception facilities
Section 3 Delivery of waste from ships Section 3 Delivery of waste from ships
Section 4 Enforcement Section 4 Enforcement
Section 5 Final provisions Section 5 Final provisions

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge