+BTO 1.2.6 Risikovorsorge
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BTO 1.2.6 Risikovorsorge

BTO 1.2.6 Risikovorsorge

1. Oversigt

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Titel Regulering
BTO 1.2.6 Tz 1

Das Institut muss Kriterien festlegen, auf deren Grundlage Wertberichtigungen, Abschreibungen und Rückstellungen für das Kreditgeschäft zu bilden sind (z. B. durch ein institutsinternes Forderungsbewertungsverfahren). Die angewandten Rechnungslegungsnormen sind hierbei zu beachten. Bei der Ermittlung des Risikovorsorgebedarfs muss eine Überprüfung der Sicherheitenwerte oder ggf. eine neue Bewertung erfolgen.

BTO 1.2.6 Tz 2

Die erforderliche Risikovorsorge ist zeitnah zu ermitteln und fortzuschreiben. Ein erheblicher Risikovorsorgebedarf ist der Geschäftsleitung unverzüglich mitzuteilen.

BTO 1.2.6 Tz 3

Das Institut muss die Methoden und Verfahren zur Risikovorsorge anhand von Rückvergleichen regelmäßig überprüfen, um Abweichungen zwischen den gebildeten Wertberichtigungen und den tatsächlich eingetretenen Verlusten bis zur vollständigen Ausbuchung des Engagements möglichst zu vermeiden.

1.1 Referencer

1.2 Identificerede krav

1.3 Relaterede standarder

2. Identificerede krav

Krav
Kilde Krav

3. Relaterede standarder

Standarder
Kilde Krav
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