+HGB - Vierter Titel - Währungsumrechnung
---+HGB § 340h Währungsumrechnung
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HGB - Vierter Titel - Währungsumrechnung
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1. Oversigt
| Titel |
Regulering |
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HGB § 340h Währungsumrechnung
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§ 256a gilt mit der Maßgabe, dass Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen sind, soweit die Vermögensgegenstände, Schulden oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstände, Schulden oder andere Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind.
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1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede standarder
2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
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