+HGB - Vierter Titel - Währungsumrechnung
---+HGB § 340h Währungsumrechnung
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HGB - Vierter Titel - Währungsumrechnung
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1. Ülevaade
| Pealkiri |
Regulatsioon |
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HGB § 340h Währungsumrechnung
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§ 256a gilt mit der Maßgabe, dass Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen sind, soweit die Vermögensgegenstände, Schulden oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstände, Schulden oder andere Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind.
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1.1 Viited
1.2 Tuvastatud nõuded
1.3 Seotud standardid
2. Tuvastatud nõuded
3. Seotud standardid
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