+WpHG - Abschnitt 14 - Schiedsvereinbarungen
---+WpHG § 101 Schiedsvereinbarungen
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WpHG - Abschnitt 14 - Schiedsvereinbarungen
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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WpHG § 101 Schiedsvereinbarungen
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Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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