+VAG § 198 Auflösung des Vereins

VAG § 198 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,
2.
durch Beschluss der obersten Vertretung,
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins oder
4.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 2026-10-19 21:55:08 -Doknr: BJNR043410015BJNE019900000
  • DELAW -

    German Law - published at Gesetze im Internet