+VAG § 198 Auflösung des Vereins
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VAG § 198 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst: - 1.
- durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,
- 2.
- durch Beschluss der obersten Vertretung,
- 3.
- durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins oder
- 4.
- mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
1. Overview
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
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