+ABSCHNITT 4 Verstärkte Sorgfaltsprüfung
---+Artikel 34 Anwendungskreis verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen
------+Artikel 34 1
------+Artikel 34 2
------+Artikel 34 3
------+Artikel 34 4
------+Artikel 34 5
------+Artikel 34 6
------+Artikel 34 7
------+Artikel 34 8
---+Artikel 35 Gegenmaßnahmen zur Minderung von Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von außerhalb der Union
------+Artikel 35 a)
------+Artikel 35 b)
---+Artikel 36 Spezifische verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen
------+Artikel 36 a)
------+Artikel 36 b)
------+Artikel 36 c)
------+Artikel 36 d)
------+Artikel 36 e)
------+Artikel 36 2
---+Artikel 37 Spezifische verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen
------+Artikel 37 1
------+Artikel 37 2
------+Artikel 37 3
---+Artikel 38 Spezifische Maßnahmen für einzelne Respondenzinstitute aus Drittländern
------+Artikel 38 1
------+Artikel 38 2
------+Artikel 38 3
------+Artikel 38 4
------+Artikel 38 5
------+Artikel 38 6
------+Artikel 38 7
---+Artikel 39 Verbot von Korrespondenzbankbeziehungen mit Mantelgesellschaften
------+Artikel 39 1
------+Artikel 39 2
---+Artikel 40 Maßnahmen zur Minderung der Risiken im Zusammenhang mit Transaktionen mit einer selbst gehosteten Adresse
------+Artikel 40 1
------+Artikel 40 2
---+Artikel 41 Sonderbestimmungen für Antragsteller, die Aufenthaltsrechte im Gegenzug für Investitionen anstreben
---+Artikel 42 Besondere Bestimmungen für politisch exponierte Personen
------+Artikel 42 1
------+Artikel 42 2
---+Artikel 43 Liste der wichtigen öffentlichen Ämter
------+Artikel 43 1
------+Artikel 43 2
------+Artikel 43 3
------+Artikel 43 4
------+Artikel 43 5
---+Artikel 44 Politisch exponierte Personen, die Begünstigte von Versicherungspolicen sind
------+Artikel 44 a)
------+Artikel 44 b)
---+Artikel 45 Maßnahmen bei Personen, die keine politisch exponierten Personen mehr sind
------+Artikel 45 1
------+Artikel 45 2
------+Artikel 45 3
---+Artikel 46 Familienmitglieder politisch exponierter Personen und politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen

ABSCHNITT 4 Verstärkte Sorgfaltsprüfung

ABSCHNITT 4 Verstärkte Sorgfaltsprüfung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 34 Anwendungskreis verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen -
Artikel 35 Gegenmaßnahmen zur Minderung von Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von außerhalb der Union

Für die Zwecke der Artikel 29 und 31 kann die Kommission aus folgenden Gegenmaßnahmen wählen:

Artikel 36 Spezifische verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen

Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen — auch solchen, die für die Zwecke von Wertpapiertransaktionen oder Geldtransfers begründet wurden –, bei denen Zahlungen mit einem Respondenzinstitut in einem Drittland ausgeführt werden, müssen die Kredit- und Finanzinstitute zusätzlich zu den in Artikel 20 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung

Artikel 37 Spezifische verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen -
Artikel 38 Spezifische Maßnahmen für einzelne Respondenzinstitute aus Drittländern -
Artikel 39 Verbot von Korrespondenzbankbeziehungen mit Mantelgesellschaften -
Artikel 40 Maßnahmen zur Minderung der Risiken im Zusammenhang mit Transaktionen mit einer selbst gehosteten Adresse -
Artikel 41 Sonderbestimmungen für Antragsteller, die Aufenthaltsrechte im Gegenzug für Investitionen anstreben

Artikel 41

Sonderbestimmungen für Antragsteller, die Aufenthaltsrechte im Gegenzug für Investitionen anstreben

Zusätzlich zu den in Artikel 20 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden in Bezug auf Kunden, bei denen es sich um Drittstaatsangehörige handelt und deren Antragsverfahren auf Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat im Gegenzug für Investition jeglicher Art, auch gegen Transfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung und gegen Beiträge zum Staatshaushalt, läuft, wenden die Verpflichteten mindestens verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstaben a, c, e und f an.

Artikel 42 Besondere Bestimmungen für politisch exponierte Personen -
Artikel 43 Liste der wichtigen öffentlichen Ämter -
Artikel 44 Politisch exponierte Personen, die Begünstigte von Versicherungspolicen sind

Die Verpflichteten treffen angemessene Maßnahmen, um zu bestimmen, ob es sich bei den Begünstigten einer Lebensversicherungs- oder anderen Versicherungspolice mit Anlagezweck oder, falls relevant, bei dem wirtschaftlichen Eigentümer des Begünstigten um politisch exponierte Personen handelt. Diese Maßnahmen sind spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Abtretung der Police zu treffen. Falls erhöhte Risiken ermittelt wurden, müssen die Verpflichteten zusätzlich zu den in Artikel 20 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden

Artikel 45 Maßnahmen bei Personen, die keine politisch exponierten Personen mehr sind -
Artikel 46 Familienmitglieder politisch exponierter Personen und politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen

Artikel 46

Familienmitglieder politisch exponierter Personen und politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen

Die in den Artikeln 42, 44 und 45 genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder politisch exponierter Personen oder für Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung