+Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten
---+Artikel 24 Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
------+Article 24 1.
------+Article 24 2.
------+Article 24 3.
---+Artikel 25 Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
------+Article 25 1.
------+Article 25 2.
------+Article 25 3.
---+Artikel 26 Gemeinsam Verantwortliche
------+Article 26 1.
------+Article 26 2.
------+Article 26 3.
---+Artikel 27 Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
------+Article 27 1.
------+Article 27 2.
------+Article 27 3.
------+Article 27 4.
------+Article 27 5.
---+Artikel 28 Auftragsverarbeiter
------+Article 28 1.
------+Article 28 2.
------+Article 28 3.
------+Article 28 4.
------+Article 28 5.
------+Article 28 6.
------+Article 28 7.
------+Article 28 8.
------+Article 28 9.
------+Article 28 10.
---+Artikel 29 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
---+Artikel 30 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
------+Article 30 1.
------+Article 30 2.
------+Article 30 3.
------+Article 30 4.
------+Article 30 5.
---+Artikel 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten

Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 24 Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen -
Artikel 25 Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen -
Artikel 26 Gemeinsam Verantwortliche -
Artikel 27 Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern -
Artikel 28 Auftragsverarbeiter -
Artikel 29 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

Artikel 29

Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.

Artikel 30 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten -
Artikel 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Artikel 31

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung