+KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 40 Überprüfung
---+Artikel 41 Umsetzung
------+Article 41 1.
------+Article 41 2.
---+Artikel 42 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
---+Artikel 43 Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1972
---+Artikel 44 Aufhebung
---+Artikel 45 Inkrafttreten
---+Artikel 46 Adressaten

KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 40 Überprüfung

Artikel 40

Überprüfung

Bis zum 17. Oktober 2027 und danach alle 36 Monate überprüft die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht. In dem Bericht wird insbesondere die Relevanz der Größe der betreffenden Einrichtungen, und der Sektoren, der Teilsektoren und der Arten der in den Anhängen I und II genannten Einrichtung für das Funktionieren der Wirtschaft und Gesellschaft in Bezug auf die Cybersicherheit bewertet. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission im Hinblick auf die weitere Förderung der strategischen und operativen Zusammenarbeit die Berichte der Kooperationsgruppe und des CSIRTs-Netzwerks über die auf strategischer und operativer Ebene gemachten Erfahrungen. Dem Bericht ist erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beizufügen.

Artikel 41 Umsetzung -
Artikel 42 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014

Artikel 42

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014

In der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wird Artikel 19 mit Wirkung vom 18. Oktober 2024 gestrichen.

Artikel 43 Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1972

Artikel 43

Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1972

In der Richtlinie (EU) 2018/1972 werden die Artikel 40 und 41 mit Wirkung vom 18. Oktober 2024 gestrichen.

Artikel 44 Aufhebung

Artikel 44

Aufhebung

Die Richtlinie (EU) 2016/1148 wird mit Wirkung vom 18. Oktober 2024 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 45 Inkrafttreten

Artikel 45

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 46 Adressaten

Artikel 46

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung