+Artikel 110a Überwachung vertraglicher Vereinbarungen, die keine Zusagen sind

Artikel 110a Überwachung vertraglicher Vereinbarungen, die keine Zusagen sind

Artikel 110a

Überwachung vertraglicher Vereinbarungen, die keine Zusagen sind

Institute überwachen vertragliche Vereinbarungen, die alle der in Artikel 5 Nummer 10 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllen, und dokumentieren zur Zufriedenheit der für sie zuständigen Behörden, dass sie allen diesen Bedingungen genügen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung