+Section 7 Contractual netting
---+Artikel 295 Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting
---+Artikel 296 Anerkennung vertraglicher Nettingvereinbarungen
------+Article 296 1.
------+Article 296 2.
------+Article 296 3.
---+Artikel 297 Pflichten der Institute
------+Article 297 1.
------+Article 297 2.
------+Article 297 3.
------+Article 297 4.
---+Artikel 298 Folgen der Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting

Section 7 Contractual netting

Section 7 Contractual netting

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 295 Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting

Artikel 295

Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting

Ein Institut kann nur die nachstehend genannten Arten vertraglicher Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 298 als risikomindernd behandeln und dies auch nur, wenn die Vereinbarung gemäß Artikel 296 von den zuständigen Behörden anerkannt wurde und das Institut die Anforderungen des Artikels 297 erfüllt:

a) 

bilaterale Schuldumwandlungsverträge zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, durch die gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und so ein einziger neuer Vertrag entsteht, der alle früheren Verträge und alle aus diesen Verträgen erwachsenden Pflichten der Vertragsparteien ersetzt und für alle Seiten rechtsverbindlich ist;

b) 

sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner;

c) 

produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarungen von Instituten, die die Genehmigung erhalten haben, die Methode nach Abschnitt 6 auf von dieser Methode erfasste Geschäfte anzuwenden. Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA ein Verzeichnis der genehmigten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen.

Das übergreifende Netting von Geschäften, die von verschiedenen Unternehmen einer Gruppe geschlossen wurden, wird nicht für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen anerkannt.

Artikel 296 Anerkennung vertraglicher Nettingvereinbarungen -
Artikel 297 Pflichten der Institute -
Artikel 298 Folgen der Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting

Artikel 298

Folgen der Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting

Für die Zwecke der Abschnitte 3 bis 6 wird vertragliches Netting nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen anerkannt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung