+CHAPTER 1 CALCULATION OF THE OWN FUNDS REQUIREMENT FOR OPERATIONAL RISK
---+Artikel 311a Begriffsbestimmungen
---+Artikel 312 Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko
---+Artikel 313 Geschäftsindikatorkomponente
---+Artikel 314 Geschäftsindikator
------+Article 314 1.
------+Article 314 2.
------+Article 314 3.
------+Article 314 4.
------+Article 314 5.
------+Article 314 6.
------+Article 314 7.
------+Article 314 8.
------+Article 314 9.
------+Article 314 10.
---+Artikel 315 Anpassungen am Geschäftsindikator
------+Article 315 1.
------+Article 315 2.
------+Article 315 3.

CHAPTER 1 CALCULATION OF THE OWN FUNDS REQUIREMENT FOR OPERATIONAL RISK

CHAPTER 1 CALCULATION OF THE OWN FUNDS REQUIREMENT FOR OPERATIONAL RISK

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 311a Begriffsbestimmungen

Artikel 311a

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1. 

„durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis“ jedes Ereignis, das mit einem operationellen Risiko in Verbindung steht und in einem oder mehreren Geschäftsjahren einen oder mehrere Verluste verursacht;

2. 

„aggregierter Bruttoverlust“ die Summe aller Bruttoverluste in einem oder mehreren Geschäftsjahren, die mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen;

3. 

„aggregierter Nettoverlust“ die Summe aller Nettoverluste in einem oder mehreren Geschäftsjahren, die mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen;

4. 

„gruppierte Verluste“ alle operationellen Verluste, die durch einen gemeinsamen zugrunde liegenden Auslöser oder eine gemeinsame zugrunde liegende Ursache verursacht werden und zu einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis gruppiert werden könnten.

Artikel 312 Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko

Artikel 312

Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko

Die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ist die gemäß Artikel 313 berechnete Geschäftsindikatorkomponente.

Artikel 313 Geschäftsindikatorkomponente

Artikel 313

Geschäftsindikatorkomponente

Institute berechnen ihre Geschäftsindikatorkomponente gemäß folgender Formel:

image

Dabei gilt:

BIC

= die Geschäftsindikatorkomponente;

BI

= der gemäß Artikel 314 berechnete Geschäftsindikator in Mrd. Euro.

Artikel 314 Geschäftsindikator -
Artikel 315 Anpassungen am Geschäftsindikator -

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung