+Section 1 General provisions and specific instruments
---+Artikel 326 Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko
---+Artikel 327 Berechnung der Nettoposition
------+Article 327 1.
------+Article 327 2.
------+Article 327 3.
---+Artikel 328 Zinsterminkontrakte und Terminpositionen
------+Article 328 1.
------+Article 328 2.
---+Artikel 329 Optionen und Optionsscheine
------+Article 329 1.
------+Article 329 2.
------+Article 329 3.
------+Article 329 4.
---+Artikel 330 Swaps
---+Artikel 331 Zinsrisiko von Derivaten
------+Article 331 1.
------+Article 331 2.
---+Artikel 332 Kreditderivate
------+Article 332 1.
------+Article 332 2.
------+Article 332 3.
---+Artikel 333 Im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen übertragene oder verliehene Wertpapiere

Section 1 General provisions and specific instruments

Section 1 General provisions and specific instruments

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 326 Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko

Artikel 326

Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko

Die Eigenmittelanforderungen des Instituts für das Positionsrisiko entsprechen der Summe der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine und das spezifische Risiko seiner Positionen in Schuldtiteln und Aktieninstrumenten. Verbriefungspositionen im Handelsbuch werden wie Schuldtitel behandelt.

Artikel 327 Berechnung der Nettoposition -
Artikel 328 Zinsterminkontrakte und Terminpositionen -
Artikel 329 Optionen und Optionsscheine -
Artikel 330 Swaps

Artikel 330

Swaps

Swaps werden hinsichtlich des Zinsrisikos ebenso behandelt wie bilanzwirksame Instrumente. Ein Zinsswap, bei dem ein Institut variable Zinsen erhält und feste Zinsen zahlt, wird daher behandelt wie eine Kaufposition in einem zinsvariablen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie die Frist bis zur nächsten Zinsfestsetzung und eine Verkaufsposition in einem festverzinslichen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie der Swap selbst.

Artikel 331 Zinsrisiko von Derivaten -
Artikel 332 Kreditderivate -
Artikel 333 Im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen übertragene oder verliehene Wertpapiere

Artikel 333

Im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen übertragene oder verliehene Wertpapiere

Die Wertpapiere oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere übertragende Partei im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung und die verleihende Partei in einem Wertpapierverleihgeschäft beziehen die betreffenden Wertpapiere in die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Kapitel ein, sofern diese Wertpapiere Handelsbuchpositionen sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung