+Sub-Section 1 Specific risk
---+Artikel 335 Obergrenze der Eigenmittelanforderung für eine Nettoposition
---+Artikel 336 Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen
------+Article 336 1.
------+Article 336 2.
------+Article 336 3.
------+Article 336 4.
---+Artikel 337 Eigenmittelanforderung für Verbriefungsinstrumente
------+Article 337 1.
------+Article 337 2.
------+Article 337 3.
------+Article 337 4.
------+Article 337 5.
---+Artikel 338 Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio
------+Article 338 1.
------+Article 338 2.

Sub-Section 1 Specific risk

Sub-Section 1 Specific risk

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 335 Obergrenze der Eigenmittelanforderung für eine Nettoposition

Artikel 335

Obergrenze der Eigenmittelanforderung für eine Nettoposition

Das Institut kann die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko einer Nettoposition in einem Schuldtitel auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken. Für eine Verkaufsposition kann diese Obergrenze als die Wertänderung berechnet werden, die sich ergeben würde, wenn der Schuldtitel bzw. die zugrunde liegenden Referenzwerte sofort ausfallrisikofrei würden.

Artikel 336 Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen -
Artikel 337 Eigenmittelanforderung für Verbriefungsinstrumente -
Artikel 338 Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio -

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung