+Section 2 Required stable funding factors
---+Artikel 428r Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %
------+Article 428r 1.
------+Article 428r 2.
---+Artikel 428s Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %
------+Article 428s 1.
------+Article 428s 2.
---+Artikel 428t Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7 %
---+Artikel 428u Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %
---+Artikel 428v Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %
---+Artikel 428w Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 12 %
---+Artikel 428x Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 15 %
---+Artikel 428y Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %
---+Artikel 428z Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 25 %
---+Artikel 428aa Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 30 %
---+Artikel 428ab Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 35 %
---+Artikel 428ac Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 40 %
---+Artikel 428ad Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %
---+Artikel 428ae Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %
---+Artikel 428af Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 65 %
---+Artikel 428ag Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %
---+Artikel 428ah Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %
------+Article 428ah 1.
------+Article 428ah 2.

Section 2 Required stable funding factors

Section 2 Required stable funding factors

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 428r Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 % -
Artikel 428s Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 % -
Artikel 428t Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7 %

Artikel 428t

Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7 %

Unbelastete Aktiva, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

Artikel 428u Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %

Artikel 428u

Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %

Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %.

Artikel 428v Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %

Artikel 428v

Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %

Die folgenden Aktiva und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %:

a) 

ausstehende Zahlungen aus Transaktionen mit Finanzkunden, die eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben, mit Ausnahme der in Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b genannten Zahlungen;

b) 

bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten;

c) 

außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.

Artikel 428w Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 12 %

Artikel 428w

Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 12 %

Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 12 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 12 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

Artikel 428x Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 15 %

Artikel 428x

Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 15 %

Unbelastete Aktiva, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2A behandelt werden können, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 15 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

Artikel 428y Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %

Artikel 428y

Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %

Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 20 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

Artikel 428z Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 25 %

Artikel 428z

Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 25 %

Unbelastete Verbriefungen der Stufe 2B gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 25 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

Artikel 428aa Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 30 %

Artikel 428aa

Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 30 %

Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 30 %:

a) 

Unbelastete gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;

b) 

unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 30 % erhalten dürfen, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

Artikel 428ab Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 35 %

Artikel 428ab

Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 35 %

Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 35 %:

a) 

unbelastete Verbriefungen der Stufe 2B gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;

b) 

unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 35 % erhalten dürfen, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

Artikel 428ac Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 40 %

Artikel 428ac

Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 40 %

Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 40 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 40 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

Artikel 428ad Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %

Artikel 428ad

Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %

Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %:

a) 

unbelastete Aktiva, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können, mit Ausnahme von Verbriefungen der Stufe 2B und gedeckten Schuldverschreibungen hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;

b) 

Einlagen des Instituts bei einem anderen Finanzinstitut, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;

c) 

ausstehende Zahlungen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr aus Transaktionen mit:

i) 

dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;

ii) 

den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;

iii) 

den öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;

iv) 

den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;

v) 

Nicht-Finanzunternehmen, Privatkunden und KMU;

vi) 

von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern diese Aktiva nicht unter Buchstabe b fallen;

d) 

ausstehende Zahlungen mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr aus Transaktionen mit:

i) 

der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;

ii) 

der Zentralbank eines Drittlands;

iii) 

Finanzkunden;

e) 

bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr;

f) 

Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet sind, sofern sie nicht gemäß den Artikeln 428ae bis 428ah einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der für diese Aktiva gelten würde, wenn sie unbelastet wären, Anwendung findet;

g) 

alle sonstigen Aktiva mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, sofern in den Artikeln 428r bis 428ac nichts anderes festgelegt ist.

Artikel 428ae Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %

Artikel 428ae

Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %

Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 55 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

Artikel 428af Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 65 %

Artikel 428af

Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 65 %

Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 65 %:

a) 

durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte unbelastete Darlehen oder in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e genannte durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber in voller Höhe garantierte unbelastete Darlehen für Wohnimmobilien mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, vorausgesetzt, diese Darlehen erhalten gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder weniger;

b) 

unbelastete Darlehen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, mit Ausnahme von Darlehen an Finanzkunden und den in den Artikeln 428r bis 428ad genannten Darlehen, vorausgesetzt, diese Darlehen erhalten gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder weniger.

Artikel 428ag Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %

Artikel 428ag

Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %

Die folgenden Aktiva und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %:

a) 

alle Aktiva und außerbilanziellen Posten, einschließlich Barmittel, die bei Derivatkontrakten als Ersteinschuss geleistet werden, sofern sie nicht gemäß Artikel 428ah einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der für diese Aktiva gelten würde, wenn sie unbelastet wären, Anwendung findet;

b) 

alle Aktiva und außerbilanziellen Posten, einschließlich Barmittel, die als Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP geleistet werden, sofern sie nicht gemäß Artikel 428ah einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der für den unbelasteten Vermögenswert geltende höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung Anwendung findet;

c) 

unbelastete Darlehen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, mit Ausnahme von Darlehen an Finanzkunden und den in den Artikeln 428r bis 428af genannten Darlehen, die nicht mehr als 90 Tage überfällig sind und die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von mehr als 35 % erhalten;

d) 

bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr;

e) 

unbelastete Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, die nicht im Sinne des Artikels 178 ausgefallen sind und die nicht gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva behandelt werden können;

f) 

unbelastete börsengehandelte Aktien, die nicht gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können;

g) 

physisch gehandelte Waren, einschließlich Gold, aber ohne Warenderivate;

h) 

Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind und sich in einem Deckungsstock befinden, der durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absatz 4 bzw. 5 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird.

Artikel 428ah Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 % -

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung