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+Artikel 428z Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 25 % |
Artikel 428z Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 25 %Artikel 428z Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 25 % Unbelastete Verbriefungen der Stufe 2B gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 25 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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