+Artikel 1 Bewertungsansatz
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Artikel 1 Bewertungsansatz
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 1 1
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(1) Bei der Prüfung der in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriterien für die Einstufung eines IKT-Drittdienstleisters als für Finanzunternehmen kritisch, gehen die Europäischen Aufsichtsbehörden nach folgendem Ansatz vor:
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a)
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In der ersten Stufe bewerten die Europäischen Aufsichtsbehörden, ob der IKT-Drittdienstleister alle in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllt.
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b)
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In der zweiten Stufe führen die Europäischen Aufsichtsbehörden für jene IKT-Drittdienstleister, die sämtliche unter Buchstabe a genannten Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllen, ihre Bewertung anhand der in Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 5 genannten Unterkriterien der „Stufe 2“ durch.
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Abweichend von Unterabsatz 1 wird bei der Bewertung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kriteriums die erste Stufe durch die Bewertung der Kriterien in Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) 2022/2554 abgedeckt.
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Artikel 1 2
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(2) Nach Ablauf der Frist für die Übermittlung einer begründeten Erklärung nach Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 stufen die Europäischen Aufsichtsbehörden einen IKT-Drittdienstleister im Wege des Gemeinsamen Ausschusses und auf Empfehlung des Überwachungsforums als für Finanzunternehmen kritisch ein, wenn er alle in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllt und die Bewertung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Unterkriterien der „Stufe 2“ positiv ausfällt.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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