+KAPITEL II HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN
---+Artikel 4 „Reine Durchleitung“
------+Artikel 4 (1)
------+Artikel 4 (2)
------+Artikel 4 (3)
---+Artikel 5 „Caching“
------+Artikel 5 (1)
------+Artikel 5 (2)
---+Artikel 6 Hosting
------+Artikel 6 (1)
------+Artikel 6 (2)
------+Artikel 6 (3)
------+Artikel 6 (4)
---+Artikel 7 Freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative und Einhaltung der Rechtsvorschriften
---+Artikel 8 Keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung
---+Artikel 9 Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte
------+Artikel 9 (1)
------+Artikel 9 (2)
------+Artikel 9 (3)
------+Artikel 9 (4)
------+Artikel 9 (5)
------+Artikel 9 (6)
---+Artikel 10 Auskunftsanordnungen
------+Artikel 10 (1)
------+Artikel 10 (2)
------+Artikel 10 (3)
------+Artikel 10 (4)
------+Artikel 10 (5)
------+Artikel 10 (6)

KAPITEL II HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN

KAPITEL II HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 4 „Reine Durchleitung“ -
Artikel 5 „Caching“ -
Artikel 6 Hosting -
Artikel 7 Freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative und Einhaltung der Rechtsvorschriften

Artikel 7

Freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative und Einhaltung der Rechtsvorschriften

Die Anbieter von Vermittlungsdiensten kommen für die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Haftungsausschlüsse auch dann in Betracht, wenn sie auf Eigeninitiative nach Treu und Glauben und sorgfältig freiwillige Untersuchungen durchführen oder andere Maßnahmen zur Erkennung, Feststellung und Entfernung rechtswidriger Inhalte oder zur Sperrung des Zugangs zu rechtswidrigen Inhalten treffen oder die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anforderungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere den Anforderungen dieser Verordnung nachzukommen.

Artikel 8 Keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung

Artikel 8

Keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung

Anbietern von Vermittlungsdiensten wird keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.

Artikel 9 Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte -
Artikel 10 Auskunftsanordnungen -

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung