+ABSCHNITT 5 Gemeinsame Durchsetzungsbestimmungen
---+Artikel 84 Berufsgeheimnis
---+Artikel 85 Informationsaustauschsystem
------+Artikel 85 (1)
------+Artikel 85 (2)
------+Artikel 85 (3)
---+Artikel 86 Vertretung
------+Artikel 86 (1)
------+Artikel 86 (2)

ABSCHNITT 5 Gemeinsame Durchsetzungsbestimmungen

ABSCHNITT 5 Gemeinsame Durchsetzungsbestimmungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 84 Berufsgeheimnis

Artikel 84

Berufsgeheimnis

Unbeschadet des Austauschs und der Verwendung der Informationen gemäß diesem Kapitel geben die Kommission, das Gremium, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre jeweiligen Beamten, Bediensteten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht tätig sind, sowie die anderen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen, einschließlich der gemäß Artikel 72 Absatz 2 benannten Prüfer und Sachverständigen, keine Informationen preis, die sie bei der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

Artikel 85 Informationsaustauschsystem -
Artikel 86 Vertretung -

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung