+Abschnitt 2 Sonstige Anforderungen
---+Artikel 19 Inanspruchnahme von Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden
------+Article 19 1.
------+Article 19 2.
------+Article 19 3.
------+Article 19 4.
------+Article 19 5.
------+Article 19 6.
------+Article 19 7.
------+Article 19 8.
---+Artikel 20 Haftung
------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
---+Artikel 21 Führung von Aufzeichnungen

Abschnitt 2 Sonstige Anforderungen

Abschnitt 2 Sonstige Anforderungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 19 Inanspruchnahme von Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden -
Artikel 20 Haftung -
Artikel 21 Führung von Aufzeichnungen

Artikel 21

Führung von Aufzeichnungen

Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2015/849 oder anderem einschlägigen Unionsrecht schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zahlungsinstitute für die Zwecke dieses Titels alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufbewahren.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung